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Heraldik
Johann
Georg Aumann, geb. 1653 in
Hanau, gest. 1728 in Babenhausen,
Bürgermeister, (siehe
Genealogie), siegelte
im Jahre 1698 neben weiteren
Personen eine testamentarische
Verfügung mit seinem nachstehend
abgebildeten Wappen.

Hessische
Wappenrolle Nr. 758
Bis
zum Jahre 1712 ist auf weiteren
Urkunden sein Siegel zu finden.
Damit hat er
für alle nach ihm lebende
Generationen im männlichen
Stamme - bisher waren es
acht Generationen -
ein für sie gemeinsames Zeichen
gestiftet, das nunmehr ihrer
Verbundenheit und ihrem familiären
Zusammenhalt dienen soll.
Allgemein
Wo
wir auf dem Boden älterer
Kulturen auch hinschauen,
begegnen wir Wappen.
Ob an alten geschichtsträchtigen
Gemäuern, Fensterverglasungen,
Hausportalen, Grabsteinen,
Städte oder Länderbeschreibungen,
Exlibris alter Bücher oder
Familienchroniken, überall
sind unübersehbar die Folgen
der weit in die Antike zurückgehenden
Notwendigkeit erkennbar, Zeichen
der Unterscheidung, der Zusammengehörigkeit
oder der unverwechselbaren
Identität zu schaffen.
Ihren
Höhepunkt erreichte die Heraldik
im 11. und 12. Jahrhundert.
Sicherlich gefördert durch
die Tatsache, dass die Ritter
im Kampfe ihren gesamten Körper
einschließlich des Kopfes
durch Rüstungen schützten
und somit weder Freund noch
Feind sie im Schlachtengetümmel
erkennen konnte. Zur Unterscheidung
malte man deshalb farbige
Zeichen auf die großen Schilde,
Kleidung und sonstigen Ausrüstungsteile.
Der hauptsächliche Träger
der Zeichen, das Wappenschild,
wurde später nur Wappen
genannt.
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In der weiteren
Entfaltung des Rittertums
und besonders des Turnierwesens
übernahmen die Herolde,
ursprünglich die Heeresboten,
die Überwachung über
das rechtmäßige Führen
der Wappen. Sie begannen
ein Register des Wappenbestandes,
legten Regeln für das
Wappenbild fest und
bildeten dazu eine Fachsprache
aus, die in ihren Turnierbüchern
vorbildlich zum Ausdruck
kommt. Diese grundlegenden
und zur Allgemeingültigkeit
erhobenen Bedingungen
für den Entwurf und
das Tragen von Wappen,
bildete auch die Grundlage
für die bürgerliche
Heraldik der damaligen
Zeit.
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| Große
Meister nahmen sich
ihrer an, so Albrecht
Dürer und weitere, die
der Heraldik mit Darstellungen
bürgerlicher Wappen
zu höchstem Niveau verhalfen.
Schon ab dem 13. Jahrhundert
gibt es Belege dafür,
daß auch Geistliche,
Bauern und Bürger Wappen
annahmen. Gefördert
sicherlich von der Notwendigkeit,
daß schriftliche Vereinbarungen,
Verträge und Handelsgeschäfte
zur damaligen Zeit höchstmögliche
Rechtssicherheit durch
das persönliche Siegel
erreichten. |
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(heute
noch: Dies geb ich dir
mit Brief und Siegel.)
Und dies galt für die Adligen,
wie auch für die Bürger und
Bauern, gleichermaßen. Somit
trug das Siegelwesen zur weiteren
Verbreitung der Heraldik bei.
Wappen
wurden zum Kennzeichen einer
Person, einer Familie sowie
als Herrschafts- und Gebietswappen
geführt. Die Französische
Revolution, mit der konsequenten
Abschaffung aller feudalistischer
Reglements und Herrschaftssysteme,
brachte der Heraldik einen
abrupten Niedergang, der allderdings
nur ein halbes Jahrhundert
dauerte. Schon in der zweiten
Hälfte des 19. Jahrhunderts
erlebte die Heraldik eine
großartige Renaissance, und
stieg neben dem Siegelwesen
(Sphragistik), beides als
Teilgebiete der Geschichtswissenschaften,
auf neue Ebenen.
- Wer darf ein Wappen
führen?
- Unberechtigtes Führen
- Schutz
Ein bestehendes Wappen darf
nur der führen, der vom Wappenstifter
oder ersten nachweislichen
Träger des Wappens in direkter
männlicher Linie abstammt.
Frauen führen das Wappen des
Vaters oder des Mannes oder
beides zusammen. Auf keinen
Fall begründet Namensgleichheit
mit wappenführenden Familien
ein Recht auf deren Wappen.
(Dr. Andreas Kalckhoff: Heraldik
aus 9 Jahrhunderten, Zur Geschichte
des Familienwappens, Herausgeber
Pro Heraldica, Stuttgart)
Als Kennzeichen unterliegt
das Wappen dem für alle Kennzeichen,
wie Familiennamen (Paragraph
12 BGB), Firma im Sinne von
Handelsnamen eines Kaufmanns
(Pargraph 17, Paragraph 30
HGB), Warenzeichen (Paragraph
5 Warenzeichengesetz) usw.
geltenden Grundsatz, daß sich
jedes Zeichen von einem anderen,
schon bestehenden Zeichen
gleicher Art hinreichend unterscheiden
muß. Wenn also zwei Personen
ein identisches Wappen führen
sollten und es kommt zum Rechtsstreit,
dann ist es entscheidend,
wer den Gebrauch dieses Wappens
zu einem früheren Zeitpunkt
nachweisen kann.
Mit der Eintragung des Wappens
in eine Wappenrolle ist der
Zeitpunkt seiner Annahme und
der Nachweis des berechtigten
Führens in vorgenanntem Sinne
abgesichert.
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